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Satzung

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§ 1.  Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Verband Sächsischer Bildungsinstitute (VSBI) e.V.

Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Territorium des Freistaates Sachsen.

  1. Der Sitz des Vereins ist Heidenau.
  2. Der Verein wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nr. 5819 eingetragen. Er führt in seinem Namen den Zusatz e.V. und nach Zuer­kennung der Gemeinnützigkeit den Zusatz gem. e.V.

§ 2.  Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung sowie die diesbezügliche For­schung in Sachsen.
  2. In Erfüllung dieses Zweckes wird der Verein:
  • sich für differenzierte Weiterbildungsangebote einsetzen, die ebenso öffentli­chen und Wirtschaftsbedarfen wie Teilnehmerinteressen entsprechen;
  • sich aktiv für die europaweite Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weiterbil­dung einsetzen;
  • die Entwicklung offener und pluralistischer Bildungsstrukturen unterstützen;
  • an der Entwicklung von Rahmenbedingungen mitwirken, die der beruflichen Bildung hinsichtlich neuer Erfordernisse neue Dynamik und Flexibilität erlau­ben;
  • mit den an der Bildung und entsprechender Forschung beteiligten öffentlichen Institutionen und staatlichen Entscheidungsträgern zusammenarbeiten;
  • sich zu gesellschafts-, sozial- und bildungspolitischen sowie fachlichen Themen der Bildung und Forschung in der Öffentlichkeit äußern;
  • selbst in der Bildungsforschung tätig sein und Ergebnisse der Bildungsfor­schung testen. Schwerpunkte sind dabei die generelle Ermittlung von Bil­dungsbedarfen, das Entwickeln von Lernkonzepten sowie von Konzepten zur Förderung der Bildungsbereitschaft und Qualitätssicherung. Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
  1. Der Verein unterstützt die Ermittlung der Bildungsbedarfe (insbesondere der Wirt­schaft) sowie der Bildungsvoraussetzungen von Bürgern aktiv und arbeitet am Defizitausgleich mit.
  2. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins ist die Förderung hoher Qualität in der Bildung und die Verwirklichung des Qualitätsstandards.
  3. Der Verein wird öffentliche Schulungs- und Informationsveranstaltungen durch­führen und Beiträge zur Dozentenweiterbildung leisten. Insbesondere informiert der Verein zu Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, Förderprogrammen u.ä.

§ 3.  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4.  Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und wird über einen schriftlichen Aufnah­meantrag beantragt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand unter Einbeziehung einer Ein­schätzung des Antragstellers durch die jeweilige Geschäftsstelle oder ein Vorstands­mitglied. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mittels eingeschriebenen Briefes mit­geteilt. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller eine Beschlussfassung zu sei­nem Antrag durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung beantragen. Diese ent­scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen wer­den, sofern sie den Zweck des Vereins akzeptieren.

Bei einer juristischen Person umfasst die Mitgliedschaft alle Einrichtungen und Nie­derlassungen im Freistaat Sachsen. Ausgenommen sind Einrichtungen und Niederlas­sungen dieser Person, die selbständig im Handels- oder Vereinsregister eingetragen sind.

  1. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben das Recht, dem Verein gegenüber, natürliche Personen, die beim Mitglied in einen Anstellungsverhältnis stehen, als de­ren Vertreter zu benennen. Die benannten natürlichen Personen nehmen die Rechte und Pflichten der sie benennenden juristischen Person wahr.
  2. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die im Interesse des Sat­zungszweckes tätig werden.
  3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder gewählt.
  4. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.

2.   Ende der Mitgliedschaft

a)  Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Kündigung seitens des Mitglieds;
  • infolge Ausschließung;
  • durch Tod bei natürlichen bzw. Austragung aus dem Handels- bzw. Vereinsre­gister bei juristischen Personen.

Die Kündigung durch das Mitglied muss mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt.

Zum Ausschluss ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmen­mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied im Falle der Abwesenheit durch eingeschriebenen Brief mit­zuteilen.

  1. Geraten Mitglieder in so eine schwierige wirtschaftliche Situation, dass dadurch die Mitgliedschaft in Frage gestellt ist, so können sie an den Vorstand das Ersuchen auf "Ruhende Mitgliedschaft" höchstens auf Dauer eines Jahres stellen. Die "Ruhende Mitgliedschaft" bedeutet das zeitweilige Aussetzen aller Rechte und Pflichten. Ein derartiger Antrag kann höchstens einmal wiederholt werden. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ordnung zur "Ruhenden Mitgliedschaft".
  2. Ausgeschiedene Mitglieder haben, sofern der Grund des Ausscheidens nicht der Tod bei natürlichen Personen war, alle Verpflichtungen zu erfüllen, die gegenüber dem Verein noch bestehen.

§ 5.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die vom Verein geschaffenen und zur Verfügung ge­stellten Leistungen zu den beschlossenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied kann das Vereinslogo zur Kennzeichnung der Mitgliedschaft im Ver­ein nutzen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich aktiv für die Zwecke des Vereins einzusetzen sowie die Festlegungen der Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane ver­wirklichen zu helfen. Das bedeutet insbesondere:
  • an der Realisierung gemeinsamer Aufgaben mitzuwirken und erforderlichen­falls in Ausschüssen oder Wahlfunktionen mitzuarbeiten;
  • nach außen das Ansehen des Vereins zu schützen und seine Bekanntheit zu mehren;
  • die Interessen der Mitglieder berührende Informationen an den Vorstand wei­terzuleiten;
  • die von der Mitgliederversammlung hinsichtlich Höhe und Zahlungsweise fest­gesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  1. Die Mitglieder bekennen sich zum Prinzip der freiwilligen Selbstkontrolle und Kon­trolle der äußeren sowie der inhaltlichen und methodischen Gütemerkmale von Bildungsleistungen; sie übernehmen eine Qualitätsgarantie für die von ihnen an­gebotenen Bildungsmaßnahmen.

§ 6.  Beiträge und Vermögen

  1. Der Verein sammelt weder Vermögen noch Kapital an, soweit es über die Wahr­nehmung der Zwecke des Vereins hinausgeht.
  2. Die Mittel des Vereins werden vom Vorstand verwaltet. Sie werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke und in Übereinstimmung mit § 3 dieser Satzung ver­wendet.
  3. Die Höhe der zu leistenden jährlichen Beiträge der Mitglieder und die Verfahrens­weise der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss fest­gelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Über Beiträge för­dernder Mitglieder befindet der Vorstand.

§ 7.  Organe

  1. Die beschließenden Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • der Kassenprüfausschuss und der Wahlausschuss;
  • die Schlichtungskommission.
  1. Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jah­reshauptversammlung statt.

Mitgliederversammlungen obliegen vor allem:

  • die Entlastung des Vorstandes für die Haushaltsführung nach Vorlage der Jah­resabrechnung;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • die Wahl der Mitglieder des Kassenprüfungs- und des Wahlausschusses;
  • die Wahl der Mitglieder für die Schlichtungskommission;
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Zahlungsweise und der Aufnahme­gebühr, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. über die Auflö­sung des Vereins.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Vereins­interessen eine solche erfordern oder wenn die Einberufung von einem Viertel al­ler Vereinsmitglieder mit schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden. Die Einladung darf nicht später als 16 Tage vor dem Versammlungstermin der Post übergeben wer­den.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Tagesordnung be­schließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesen­den Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder er­gangen ist. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stim­menmehrheit der anwesenden Mitglieder, zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. In der Regel findet die Abstimmung offen statt, wird jedoch von mindestens einen Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich geheim.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  7.  Die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftfüh­rer des Vorstandes schriftlich niederzulegen sowie von diesem und vom Ver­sammlungsleiter zu unterschreiben.
  8. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder entscheiden, dass den Mitgliedern des Vereins bestimmte Sachverhalte zur schriftlichen Be­schlussfassung vorgelegt werden. Dabei ist jedem Mitglied der Sachverhalt der Beschlussfassung im gleichen Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an alle Mitglieder am gleichen Tag abzuschicken und muss ferner gleichlautende An­gaben darüber enthalten, dass die Überlegungsfrist mindestens 10 Tage beträgt und dass die schriftliche Stimmabgabe spätestens 21 Tage nach Abgang der Mit­teilung beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein muss.

Die Stimmen werden von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ausgezählt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat das Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und allen Mitglie­dern des Vereins schriftlich mitzuteilen.

  1. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus neun Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter juristischer Personen bzw. natürli­che Personen sein, die Mitglied des Vereins sind. Die Wahlhandlung regelt eine Wahlordnung, die mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

Die Vorstandsmitglieder legen in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl die Zuord­nung der Verantwortungsbereiche fest. Unverzichtbar sind:

  • das Amt des Vorsitzenden;
  • das Amt des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden;
  • das Amt des 2. Stellvertretenden Vorsitzenden;
  • das Amt des Schatzmeisters.

Bei Bedarf kann der Vorstand der Mitgliederversammlung eine Erweiterung des Vorstandes vorschlagen. Die Erweiterung wird wirksam, wenn sie von der Mitglie­derversammlung durch mindestens 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ist ein Vorstandsmitglied aus dringenden persönlichen Gründen verhindert, seine Vor­standsaufgaben wahrzunehmen, so kann der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Entlastung beschließen. Diese muss auf der nächstfolgen­den Mitgliederversammlung begründet werden.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vor­stand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Dieser ist die Bestellung zur Bestätigung vorzulegen. Scheidet der Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so übernimmt der  1. Stellvertretende Vorsitzende den Vor­sitz bis zur nächsten Vorstandssitzung. Diese bestimmt den neuen Vorsitzenden.
  3. Bei Vertragsgeschäften wird der Verein durch den Vorsitzenden und den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsvollmacht kann in Schriftform für einzelne Vorgänge oder längere Zeit an ein anderes Vorstandsmit­glied oder den Geschäftsführer delegiert werden.

Für die Wahrnehmung der Interessen des Vereins in öffentlichen Gremien, Ko­operationsbeziehungen u.ä. kann der Vorstand entsprechende Beauftragte beru­fen, die ihm rechenschaftspflichtig sind und das Recht zu ratifizierungspflichtigen Absprachen haben.

Die Zeichnungsberechtigung und innere Ordnung bei Finanzgeschäften ist durch entsprechenden Beschluss des Vorstands zu regeln.

  1. Der Vorsitzende kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
  2. Der Vorstand tritt mindestens alle 4 bis 6 Wochen zusammen, er arbeitet auf der Grundlage eines Arbeitsplanes. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden, der gleichzeitig die Tagesordnung mitteilt. Die Beschlüsse des Vor­standes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind durch den Schriftführer schriftlich festzuhalten.
  3. Der Vorstand kann einen von Bildungsträgern unabhängigen Geschäftsführer bestellen. Im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation und entsprechend der Mittel des Haushaltes des Vereins bildet der Vorstand Geschäftsstellen und Arbeitsstellen. Für diese werden vom Vorstand Geschäftsstellenleiter bzw. Arbeitsstellenleiter be­stellt. Arbeitsgrundlage ist die Geschäftsordnung des Vereins. Die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung ist zur Einsicht für Mitglieder bereitzustellen.
  4. Es gehört zu den Aufgaben des Vorstands, eine effektive, wechselseitige Informa­tionstätigkeit zwischen Vorstand, Geschäftsstellen und Mitgliedern zu organisieren und die Mitglieder in die Arbeit einzubeziehen.

4.   Regional- und Arbeitsgruppen

  1. In den Regionalbereichen Dresden, Chemnitz und Leipzig finden regelmäßig Re­gionaltreffs der Mitglieder statt.
  2. Der Vorstand kann zur Realisierung der Zwecke des Vereins Arbeitsgruppen bil­den.

Diese sind keine beschließenden sondern beratende und ausführende Organe.

  1. Die Arbeitsgruppen arbeiten auf der Grundlage einer vom Vorstand vorgegebenen Thematik und Arbeitsordnung.

§ 8.  Rechnungslegung

  1. Der Vorstand hat die vorhandenen Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
  2. Die Tätigkeit des Vereins basiert auf einem Jahresfinanzplan. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Bei jeder Jahreshauptversammlung ist ein schriftlicher Bericht des Kassenprüfungs­ausschusses vorzulegen, der auf einer Kassenprüfungsordnung beruht.

§ 9. Schlichtungskommission

  1. Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung und den auf ihrer Grundlage getroffe­nen Maßnahmen zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitglie­dern und dem Verein bzw. seinen Organen ergeben, können in einer Schlichtungs­kommission behandelt werden.
  2. Die Schlichtungskommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusam­men. Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind durch eine Mitgliederver­sammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. mittels schriftlicher Beschlussfassung zu wählen.
  3. Kann durch die Schlichtungskommission keine Konfliktlösung erreicht werden, steht es jeder Seite frei, ein ordentliches Gericht anzurufen.

§ 10.  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitglie­derversammlung erfolgen, sofern mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mit­glieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Ist nicht zumindest die Hälfte der Mitglieder anwe­send, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, der Beschluss bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und der Forschung im Bereich der Weiterbildung.

§ 11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Satzungsteile ungültig sein, so berührt das nicht die anderen Sat­zungsinhalte und führt nicht automatisch zur Auflösung des Vereins.

Heidenau, den 02.04.2019

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